Wolfgang Preßer Rechtsanwalt (Halm & Preßer)
Lutherstraße 14, 66538 Neunkirchen, Deutschland
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Ich habe einen Anwalt aus dem Saarland ob eines Falles zur Genehmigung eines eingetragenen Tierhof-Vereins in einem landwirtschaftlichen Hof in einer ersten schriftlichen Anfrage um Hilfe gebeten.
In einem ersten, kurzen Telefonat wurde ich gebeten, die entsprechenden Planunterlagen per E-Mail einzureichen um einen Erstüberblick über die Erfolgsaussichten zu erlangen. Anschließend wurden vom Anwalt eine Kostenaufstellung über Stundensatz und Mindesthonorar zurückgegeben - eine Aussage zu den Erfolgsaussichten (10% - 50% - 90%) fehlte jedoch.
Meine Nachfrage nach der Sinnhaftigkeit einer Beauftragung wurde dann mit einer kostenpflichten Erstberatung für gutes Geld (dafür arbeiten viele Mitbürger zwei ganze Tage) beantwortet und von mir mit einer Interessenbekundung ("Ich denke, wir sollten...") entgegnet. Der vom Anwalt vorgeschlagene Termin innerhalb von 2 Tagen war zu kurzfristig und es wurde um Aufschub gebeten.
Ganze drei Arbeitstage später landet die komplette Rechnung NEBST Auslagenpauschale in maximaler Höhe mit der Bitte um Begleichung innerhalb weniger Tage in meinem Postfach. Malzeit - so dreist sollte ich meinen Kunden gegenüber als Dienstleister auftreten.
Ich habe den Betrag in Höhe von knapp 250,- brutto zähneknirschend angewiesen, habe auf die mir zustehende Erstberatung verzichtet und auf eine Beurteilung dieses Verhaltens im World Wide Web hingewiesen - keine Reaktion nach über 1 Woche, somit auch kein Interesse am Klienten.
Fazit: Keine Bewertung der Sachkenntnisse möglich, da keinerlei Aussagen in Bezug auf die Sache getätigt wurden - das geschäftliche Gebahren ist alles andere als partnerschaftlich (DAS benötige ich bei einer Vertrauensleistung) und die Mindestbewertung. Ich kann hier nur dankend abraten!
Ich danke RAin Preßer-Schwindt für Ihre freundliche und zuverlässige Hilfe!
Sehr geehrter Herr Dr. Heydrich, meine Google Bewertung vom 23.5.2021 über die bestrittene Rechnung vom 18.5.2021 wurde aus mir unbekannten Gründen gelöscht, weshalb stelle ich sie erneut ein. Der von Ihnen im Einwurf-Einschreiben vom 18.5.2021 beschriebene Sachverhalt nicht stimmt. Ihre Mandantschaft ist mein Hausverwalter. Im Gegensatz zu dem, was Sie in Ihrem Einwurf-Einschreiben behaupten, hat er mir nicht untersagt, mit ihm per E-Mail zu kommunizieren, was durch die E-Mail der Hausverwaltung vom 3.3.2021 eindeutig belegt ist. Nichtsdestotrotz in Ihrem Schreiben vom 18.5.2021 haben Sie sich erlaubt, zu schreiben: “Sollten Sie es nicht ab sofort unterlassen, unsere Mandantschaft per E-Mail zu kontaktieren, werden wir der IBS GmbH anraten, Sie nötigenfalls auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.” Ihre Drohung stellt eine Nötigung dar und den Versuch meine Rechte zu einschränken. Ich musste Sie daher auffordern, solche absurden Zwangsaussagen, die keine rechtliche Grundlage haben, zu unterlassen. Daher habe ich am 23.5.2021 in meiner Google Bewertung über Sie, die nicht mehr aufrufbar ist, Ihr Einwurf-Einschreiben vom 18.5.2021 und die beigefügte Rechnung in Höhe vom 1134.55€ bestritten.